Satzung
Verein der Freunde und Förderer
des Deutschen Studienzentrums in Venedig e.V.
kurz: Förderkreis Centro Venedig e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Deutschen Studienzentrums in Venedig e. V.", Kurztitel: "Förderkreis Centro Venedig e.V.". Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Vereins "Deutsches Studienzentrum in Venedig e.V." mit Sitz in München. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.
4. Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Interesse des Vereins entstandene Reisekosten können nach Zustimmung durch den Vorstand in der von ihm festgesetzten Höhe ersetzt werden.
5. Jeder die Satzung ändernde Beschluss wird zunächst dem zuständigen Finanzamt vorgelegt. Erst wenn dieses die Unbedenklichkeit bestätigt, erfolgt die Einreichung beim Registergericht.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Andere Personenvereinigungen können nur Mitglied werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag an den Vorsitzenden des Vereins durch Bestätigung im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung erworben. Ablehnungen werden der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Der Vorstand entscheidet über Ehrenmitgliedschaften.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder können stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Die Mitglieder zahlen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane mitzutragen.
§ 8 Beendigung
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als 1 Jahr in Verzug ist und die Zahlung trotz Androhung des Ausschlusses nicht binnen einer Frist von zwei Monaten leistet.
4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie ist zuständig für
- a) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- b) Satzungsänderungen
- c) Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer
- d) Entgegennahme der über die Vergabe von Fördermitteln informierenden Jahresberichte des Vorstands und dessen Entlastung
- e) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- h) Ausschluss von Mitgliedern nach § 8, Abs. 4.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beachtung einer Einladungsfrist von einem Monat einberufen.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Antrag ist angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Niemand darf mehr als insgesamt 2 Stimmen abgeben.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist das nicht der Fall so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einberufung der Folgeversammlung kann auch zeitgleich mit der Einberufung der Versammlung erfolgen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
8. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Vorsitzenden in direkter Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann die Übersendung des Protokolls verlangen.
12. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts bedürfen der Schriftform. Sie sind dem Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung zu übergeben.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der/Die jeweilige Direktor/in des Deutschen Studienzentrums in Venedig nimmt als Gast mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
2. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
4. Der Vorstand ist zuständig für:
- a) die Verwirklichung der Ziele des Vereins
- b) die Aufnahme von Mitgliedern
5. Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist berechtigt, Geld und Sachmittel für den Verein entgegen zu nehmen. Für Zahlungen, die nicht lediglich die Ausführung von Vorstandsbeschlüssen betreffen oder genehmigte Kostenerstattungen sind, bedarf es der Mitzeichnung des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Der Vorstand tagt zumindest einmal jährlich. Der Vorstand kann hierbei Organe des Vereins "Deutsches Studienzentrum in Venedig e.V." beratend hinzuziehen.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den Verlauf der Sitzungen des Vorstands und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen. Entscheidungen können auch im Umlaufverfahren getroffen werden.
§ 12 Kassenprüfer
1. Der Verein hat 2 Kassenprüfer, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
2. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht des Schatzmeisters und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Auflösung, Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
2. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in der eigens mit diesem Beschlussgegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Gültigkeit eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die Mitgliederversammlung mit Bezeichnung des Beschlussgegenstandes mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen worden ist.
3. Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind die Mitglieder des Vorstandes einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein "Deutsches Studienzentrum in Venedig e.V." mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung von Einlagen und Spenden.
§ 14 Gleichstellungsparagraph
Alle Bezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form.
Venedig, den 31. Oktober 2015